Teil 1 - Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der AWS GmbH & Co. KG (im Folgenden: AWS) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die AWS mit Ihnen (im Folgenden: Kunde) hinsichtlich sämtlicher Leistungen, Lieferungen und Angebote schließt.
  2. Die Geschäftsbedingungen der AWS gelten ausschließlich: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der AWS oder Dritter sind nur gültig, wenn AWS ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmen.
  3. Wenn der Kunde der AWS damit nicht einverstanden ist, muss er AWS sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behält sich AWS vor, ihre Angebote zurückzuziehen, ohne dass ihr gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht AWS hiermit ausdrücklich.

§ 2 Vertragsschluss

Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Ein Vertrag kommt erst mittels und nach Maßgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung der AWS zustande. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

§ 3 Haftungsbeschränkungen

Vorbehaltlich speziellerer Regelungen innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt hinsichtlich der Haftung der AWS für Pflichtverletzungen folgendes:

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AWS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AWS nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Soweit der Kunde kein Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist, gilt für den Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Die Ersatzpflicht der AWS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden ist auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 € je Schadensfall bei Personen- und/oder Sachschäden und EUR 250.000,00 € je Schadensfall bei Vermögensschäden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Die Einschränkungen der Ziff. 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AWS, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  5. Sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit haftet AWS uneingeschränkt bei Vorsatz und Fahrlässigkeit (auch ihrer Erfüllungsgehilfen).

§ 4 Zahlung / Zahlungsverzug

  1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Ist kein besonderes Zahlungsziel vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag zu dem von AWS auf der Rechnung bestimmten Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in bar und ohne Abzug zu zahlen. AWS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist AWS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung von AWS. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches), so gilt zusätzlich:
    1. Im Falle Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist die AWS berechtigt, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge, sofort fällig zu stellen und gegen die Rückgabe zahlungshalber entgegen genommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Entsorgungsnachweise bis zum Ausgleich aller Forderungen zurückzubehalten, es sei denn, der Kunde hat die Zahlungsschwierigkeiten nicht zu vertreten. Die AWS ist zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der AWS durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
    2. Die gleichen Rechte stehen der AWS zu, wenn eine Veränderung in der Inhaberschaft des Kunden eintritt. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, der Anschrift oder sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berühren, insbesondere Verpfändungen oder Globalzessionen gegenüber Dritten, sind AWS unverzüglich anzuzeigen.
    3. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, hat dieser einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung zu leisten; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch AWS oder der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Kunden bleibt jedoch unbenommen.
  5. Soweit mit dem Kunden die Erstellung von Lieferscheinen und/oder Wiegekarten vereinbart ist, gelten diese als Abrechnungsgrundlage.
  6. Für die Neuausfertigung von Rechnungen, die durch den Kunden zu verantworten sind, werden die entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 25,00 € dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 5 Vergütungsanpassung

  1. Sollte sich aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen die Preisbasis dieses Vertrages grundlegend ändern oder sollten sich aufgrund sonstiger verbindlicher Vorgaben wesentliche Elemente der Preiskalkulation ändern (Annahmeentgelte von Entsorgungsanlagen werden ab dem Tag ihrer Anpassung wirksam), so hat AWS das Recht, eine außerordentliche Preisänderung herbeizuführen. Zu diesem Zwecke übermittelt AWS ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, sind die Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages mit einmonatiger Frist berechtigt.
  2. Dasselbe gilt aufgrund der Lohnintensität der von der AWS zu erbringenden Leistung bei Änderung von Tariflöhnen, Sozialbeitragsleistungen oder sonstigen gesetzlichen Mehrleistungen.

§ 6 Aufrechnung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der AWS unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Urheberrechte

Eigentums- und Urheberrechte an von AWS erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behält sich AWS vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von AWS weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an AWS zurückzugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen. AWS hat hierzu notwendige Unterlagen dem Kunden zur Verfügung zu stellen.

Teil 2 - Abfallentsorgung

§ 8 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften des 2. Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die Regelungen des allgemeinen Teils für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote im Bereich:

  • Abbruch / Entkernung / Rückbau,
  • Abfallberatung,
  • Abfallkonzepte und -bilanzen,
  • Abfallmanagement,
  • Akten- und Datenträgervernichtung nach BDSG,
  • Altgeräteentsorgung,
  • Altmetallentsorgung,
  • Bauabfallentsorgung,
  • Baumschnitt,
  • Baustellenreinigung,
  • Entrümplungen,
  • Fettabscheiderentsorgung und -wartung,
  • Gewerbeabfallentsorgung,
  • Sonderabfallentsorgung und
  • Speiseabfallentsorgung / Altfettentsorgung.

§ 9 Leistungspflichten

  1. Die AWS verpflichtet sich, Abfälle in den von ihr aufzustellenden Spezialbehältern zu übernehmen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen.
  2. Der Kunde kann zwischen der turnusmäßigen, der Abruf- und der einmaligen Abfallentsorgung wählen, wobei die AWS ggf. die Abfuhrzeiten anderer Auftraggeber berücksichtigt.
  3. Die turnusmäßige Entsorgung erfolgt nach Abstimmung zwischen dem Kunden und der AWS an einem oder mehreren Wochentagen. Dementgegen erfolgt die Abrufentsorgung jeweils nach gesondertem Hinweis des Kunden an die AWS an einem je nach Einzelfall zu vereinbarendem Wochentag.
  4. Die einmalige Entsorgung erfolgt nach Abstimmung an dem zwischen dem Kunden und der AWS vereinbarten Wochentag.
  5. Bestellungen für die Abfallentsorgung am folgenden Tag sind mit der Abteilung Logistik abzustimmen. Nach einem Feiertag in der Woche verschiebt sich die Abfallentsorgung um jeweils einen Arbeitstag. Erforderliche Änderungen der Einsatzzeiten aus anderen Gründen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Sie begründen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung, soweit sie nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der AWS oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS beruhen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
  6. Soweit Behälter bereitzustellen waren, werden diese auf Anweisung an einem vom Kunden ausgewählten Ort abgestellt. Der Kunde hat für die Aufstellung der Behälter einen für den Entsorgungsvorgang mit schwerem Großraumfahrzeug geeigneten und sicheren Ort mit entsprechend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Schnee- oder anderen Hindernissen sind die Behälterstandplätze beim Kunden so auszuwählen, dass die Entsorgung ohne unangemessenes Risiko erfolgen kann. Tut er dies nicht, so hat er die AWS und ihre Erfüllungspersonen von sämtlichen hieraus entstehenden Schäden gegenüber Dritten freizustellen, es sei den, die Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. § 3 Ziff. 5 bleibt hiervon unberührt.
  7. Werden Behälter im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt, trifft den Kunden die Verkehrssicherungspflicht. Er ist für die Einholung etwa erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse verantwortlich.
  8. Der Kunde hat die Behälter an den vereinbarten Tagen rechtzeitig an dem im Einvernehmen mit dem Beauftragten der AWS festgelegten Ort zur Entsorgung bereitzustellen.
    Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Behälter oder Wartezeiten hat der Kunde zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat.
  9. Soweit für die Rechnungslegung ein vom Kunden abgezeichneter Nachweis über die erbrachte Leistung, z. B. auf Lieferscheinen, vereinbart ist, und der Kunde bzw. die von ihm Beauftragten nicht anzutreffen sind, ist AWS nach einer angemessenen Wartezeit (höchstens 15 Minuten) berechtigt, den Entsorgungsvorgang abzubrechen und eine Leerfahrt zu berechnen.
  10. Fällt das für den Kunden eingesetzte Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.

§ 10 Befüllung der Behälter

  1. Die Behälter dürfen nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen (entsprechend den Spezifikationen des Angebots) befüllt werden.
  2. Abfälle im Sinne dieses Vertrages sind nicht:
    1. Abfälle, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grund die Behälter, Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
    2. Schnee oder Eis,
    3. menschliche oder tierische Auswurfstoffe sowie Tierkadaver,
    4. leicht entzündliche oder zerplatzende Abfälle, Feuerwerkskörper, Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem und trockenem Zustand usw.
    5. Asche und Schlacke in heißem Zustand,
    nicht entgiftete Galvanikschlämme, Tetrachlor-Kohlenstoff, Säuren, Gifte, Öle, Fette, flüssige und s chlammige Abfälle jeder Art.
  3. Behälter bis zu einem Volumen von 1,1 m3 und Pressen dürfen nicht mit Bauschutt, großen Steinen oder Abfällen mit ähnlichem spezifischem Gewicht befüllt werden.

§ 11 Haftung, Haftungsbeschränkung, Leistungshindernisse

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung der bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Die AWS haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. § 3 Ziff. 5 bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Verlust der Behälter und für Schäden, die durch sein Verschulden oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen.
  3. Werden die Behälter überfüllt oder mit anderen als den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Abfällen befüllt oder werden Abfälle falsch deklariert, ist AWS nach billigem Ermessen berechtigt, auf Kosten des Kunden
    • die Übernahme der Abfälle zu verweigern oder, soweit die Abfälle bereits in ihren Besitz gelangt sind, erforderliche Umladungen und/oder Nachsortierungen vorzunehmen,
    • Abfälle, die nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert entsorgt werden müssen, auf dem vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß zu entsorgen.
    Die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
  4. AWS haftet nicht für Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die die AWS nicht zu vertreten hat, wie z.B. Glatteis, Schneefall, Nebel, Streiks, Notstände, Sperrung der Abfallumlade-, Verbrennungsanlagen oder Deponien.
    Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Entsorgungsvertrages berechtigt. Ist der Kunde Verbraucher, so ist er unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung ist unverzüglich zu erstatten.
    Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der AWS den Vertrag kündigen.
  5. Der Kunde haftet für die Auswahl des Standortes, sowie die ordnungsgemäße Absicherung der Behältnisse, insbesondere für deren ordnungsgemäße Beleuchtung. Soweit Behältnisse mietweise zur Verfügung gestellt werden, haftet der Kunde für deren pflegliche Benutzung. Das Verbrennen von Abfällen in den Behältnissen ist untersagt.

§ 12 Vertragsdauer

Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Kündigungsfrist nur drei Monate.

Teil 3 - Winterdienst

§ 13 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften des 3. Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die Regelungen des allgemeinen Teils für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote im Bereich der Winterdienstleistungen.<7p>

§ 14 Leistungspflichten

  1. Die AWS erklärt, dass sie aufgrund des jeweils gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung auf den vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen übernimmt und gegen Haftbarmachung versichert ist.
  2. Während anhaltendem Schneefall besteht keine Pflicht der fortlaufenden Räumung oder Streuung. In der Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr hält sich die AWS ständig bereit, um unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, mit den Räumarbeiten zu beginnen.
  3. Sollten sich auf den zur Schnee- und Eisglättebekämpfung vertraglich übernommenen Reinigungsflächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben von der AWS nur dann durchgeführt, wenn der Kunde ausdrücklich auf das Vorhandensein und die Anzahl derselben durch Eintragung hinweist. Sollte dieses vom Kunden versäumt werden, lehnt die AWS jeden sich hieraus ergebenden Schaden, Strafanzeigen bzw. Haftbarmachung für Schadensfälle ab.
  4. Im Falle der Grundstücksveräußerung läuft der Vertrag zum Stichtag des Lastenwechsels aus, der der AWS schriftlich mitzuteilen ist. Hierüber ist der AWS der Verkaufsnachweis zu erbringen. Unterbrechungen im Vollzug der Reinigungsarbeiten, die durch Bebauung des Grundstückes oder Straßenbauarbeiten, Rohrlegungen bedingt sind, schließen eine Entgeltermäßigung aus diesem Grunde aus, sofern die Unterbrechungen durch den Kunden zu vertreten sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um Totalsperrungen von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen handelt und der Kunde die AWS vorab von der Haftung schriftlich freigestellt hat. Der Nachlass für das zu zahlende Entgelt wird anteilig zur Vertragsdauer erstattet.
  5. Die AWS steht für Anfragen der Polizei ein, soweit diese die vertragliche Verpflichtung betreffen.
  6. Die Durchführung der winterlichen Reinigungsarbeiten seitens der AWS ist gesichert. Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig sind.
  7. Bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser von undichten Dachrinnen usw. hat der Kunde die unverzügliche Meldepflicht, da die AWS ansonsten nicht die Polizeiverpflichtung erfüllen kann. Das gilt auch für Schneereste, die von nicht gereinigten Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen des Kunden herübergeweht werden. Die Beseitigung dieser von der AWS nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorherigem Anruf und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.
  8. Bei lang anhaltenden Schneefällen können Verzögerungen eintreten, und es werden Zwischenabräumungen unter Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vorgesehen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Zwischenabräumungen ist abhängig von der Wetterlage und wird auch aus diesem Grunde von der AWS bestimmt.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, der AWS gegebenenfalls erforderliche Schlüssel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die AWS ist nicht verpflichtet, Flächen zu bearbeiten, deren Zugang nicht möglich ist.

§ 15 Haftung

  1. Die AWS haftet im Rahmen der übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Auftraggebers nur für solche Schäden, die auf den vereinbarten Reinigungsflächen entstehen.
  2. Die AWS haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch ihre bzw. die Tätigkeit ihrer Gehilfen entstehen oder die auf eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten durch sie zurückzuführen sind. Gegen Sach- und Personenschäden, die durch Nichterfüllung der übernommenen Vertragspflichten entstehen, ist die AWS haftpflichtversichert. Schadensfälle sind unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden der AWS schriftlich mitzuteilen, damit diese eventuelle Schadensersatzansprüche der Haftpflichtversicherung zuleiten kann.

Teil 4 - Reinigungs-, Sanierungs- und Pflegeservice

§ 16 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften des 4. Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die Regelungen des allgemeinen Teils für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote im Bereich:

  • Brand- und Wasserschadensanierung
  • Dachreinigung u. -versiegelung,
  • Dachrinnenreinigung,
  • Fassadenreinigung,
  • Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung/Teppichbodenreinigung/Glasreinigung),
  • Graffiti-Beseitigung,
  • Grau- und Grünflächenpflege,
  • Industrie- und Fettschmutzreinigung,
  • Reinigung von Lüftungs- und Klimaanlagen,
  • Schmutzmattenservice,
  • Straßen- und Parkflächenreinigung und
  • Werkstattreinigung.

§ 17 Leistungspflichten

  1. Die AWS verpflichtet sich, die in diesem Vertrag zu erbringenden Reinigungs-, Sanierungs- und Pflegeleistungen an den ausgewiesenen Flächen und Einrichtungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen.
  2. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch die AWS ist der Kunde verpflichtet, die Mitarbeiter der AWS bei Bedarf in die gesamte Anlage einzuweisen. Er muss auf mögliche Gefahrenquellen bei Durchführung der vertraglichen Leistungen ausdrücklich hinweisen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, der AWS sämtliche gegebenenfalls erforderliche Schlüssel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die zu bearbeitenden Flächen müssen für die Mitarbeiter der AWS frei zugänglich sein.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die AWS die zur Leistungserbringung erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, der AWS ohne Berechnung Wasser (kalt und warm) und Strom für den Betrieb der für die Leistungserbringung einzusetzenden Maschinen zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf hat der Kunde der AWS unentgeltlich geeignete verschließbare Räume für die Kleiderablage und den Aufenthalt des Personals, sowie für die Geräte, Werkzeuge und Materialien zu überlassen.
  6. Der AWS und ihren Mitarbeitern ist es nicht gestattet, Einblicke in Schriftstücke, Akten und ähnliche Unterlagen des Kunden zu nehmen oder dessen soziale Einrichtungen zu nutzen. Verstößt eine Arbeitskraft gegen diese Regelung, hat der Kunde das Recht, von der AWS die Entfernung der betroffenen Arbeitskraft aus dem Arbeitsbereich zu verlangen.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Durchführung der Leistung der AWS diese zu besichtigen und auf Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Unterlässt er dies, so gilt die Leistung als vertragsgemäß erfüllt und angenommen. Etwaige Reklamationen hat er unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, ist die AWS zur unentgeltlichen Nacharbeit in einer angemessenen Frist verpflichtet und berechtigt. Sollte die Nacharbeit nicht zur Beseitigung des Mangels führen, so ist der Kunde zur Minderung des vereinbarten Entgeltes berechtigt.

§ 18 Haftung

Es gelten die Haftungsbeschränkungen des Allgemeinen Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil 1 § 3).

§ 19 Vertragsdauer

Der Vertrag wird, sofern es sich nicht um einen einzelnen Auftrag handelt oder ein bestimmter Zeitraum vereinbart wurde, für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Kündigungsfrist nur drei Monate.

Teil 5 - Vermietung

§ 20 Anwendungsbereich, entsprechende Anwendung des 2. Teils

  1. Die nachfolgenden Vorschriften des 6. Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die Regelungen des allgemeinen Teils für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Angebote im Bereich:
    • Vermietung von WC -Kabinen/Toilettencontainer/Toilettenwagen und
    • Containerdienst (5,0 m³ - 34 m³ Behälter, Pressbehälter)
  2. Soweit neben der Vermietung Entsorgungsdienstleistungen geschuldet sind (z.B. Entleerung der WC-Kabinen), findet der 2.Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechende Anwendung.

§ 21 Leistungspflichten

  1. Die AWS vermietet den jeweiligen Mietgegenstand an den Kunden.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, der AWS den Mietgegenstand am letzten Tag der Mietzeit im ursprünglichen, insbesondere gereinigten, Zustand zurückzugeben.
  3. Bei Anmietung im Frostzeitraum ist der Kunde verpflichtet, die Mietgegenstände auf eigene Kosten vor Frost zu schützen (z.B. durch Zeltumbauten mit fortlaufender Beheizung).
  4. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen für die Mietgegenstände einzuholen.

§ 22 Mietbeginn, Mietdauer, Mietende

  1. Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts/der Mietobjekte an den Kunden ("Mietbeginn").
  2. Bei Übergabe des Mietgegenstands/ der Mietgegenstände an den Kunden wird ein gemeinsames Protokoll gefertigt.

§ 23 Haftung, Haftungsbeschränkung, Gebrauch der Mietsache

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Die AWS insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. § 3 Ziff. 5 bleibt hiervon unberührt.
  2. Minderungsansprüche und/oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen beruhen. Rückforderungsansprüche des Kunden gem. § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
  3. Der Mietgegenstand ist vom Kunden pfleglich zu behandeln und zu reinigen. Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Kunden.
  4. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Verlust der Mietgegenstände und für Schäden, die durch sein Verschulden oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Ist der Kunde kein Verbraucher, so haftet er für Schäden am Mietgegenstand, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen. Gleiches gilt für das Abhanden kommen des Mietgegenstandes in diesem Zeitraum.
  5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliches Wasser, das aus der Mietsache tritt, nicht als Trinkwasser geeignet ist.

Teil 6 - Schlussbestimmungen

§ 24 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, Königs Wusterhausen.

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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